Offenbacher Flobertschützen-Verein 1888 e.V.  

 

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11.04.2021

Öffnungsmöglichkeiten von Schießständen/Bogenständen in Hessen gemäß Auslegungshinweisen zur Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (Stand 12.03.2021) Offizielle Auslegungshinweise des Landes Hessen: - Freizeit- und Amateursport kann auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Sporthallen, Kletterhallen, Schießsportanlagen, etc.) lediglich allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern aus zwei Hausständen, bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen stattfinden, dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Damit kann man z.B. Paartanz, Tennis, Tischtennis, Golf, Judo oder auch Schießsport ausüben. - Übungsleiter und Betreuer werden bei der Höchstpersonenzahl nicht berücksichtigt und dürfen den Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung zu Trainings- oder Betreuungszwecken (Hilfestellung bei Übungen o.ä.) unterschreiten. - Alle Sportanlagen, dürfen gleichzeitig von mehreren aktiven Personen und Gruppen von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen genutzt werden. Es muss gewährleistet sein, dass sich die Gruppen während der Sportausübung in verschiedenen, mindestens drei Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten und keine Durchmischung der einzelnen Gruppen erfolgt. Es ist auch beim Betreten und Verlassen auf den Abstand zwischen den Personen(-gruppen) zu achten. - Kinder bis einschließlich 14 Jahre können auf Sportanlagen im Freien in Gruppen unabhängig von der Personenzahl mit bis zu zwei Trainern Sport treiben. Einordnung/Zusammenfassung Hessischen Schützenverband e.V.: - Es ist zurzeit möglich, dass bis zu 5 Schützen (aus maximal 2 Haushalten), plus eventuelle Kinder unter 14 Jahren (aus diesen 2 Haushalten) zusammen auf dem Schießstand/Bogenstand trainieren. Eine Abstandsregelung innerhalb dieser Personen(-gruppe) ist hier durch den Verordnungsgeber nicht vorgesehen, wie auch im öffentlichen Raum. - Der Hessische Schützenverband e.V., wie auch der LSBH, sehen in der gesetzlich vorgeschriebenen Schießstandaufsicht einen Betreuer im Rahmen der Auslegungshinweise, wobei diese keine Einzelbetreuung des Sportlers, sondern vielmehr die Betreuung des gesamten Schießbetriebes (Sicherheit, Ablauf, etc.) als Aufgabengebiet innehält. Der Mindestabstand darf auf Grund von spezifischen Betreuungszwecken (z.B. Einschreiten bei sicherheitsrelevanten Gegebenheiten) unterschritten werden. Die Schießstandaufsicht zählt unserer Rechtsauffassung nach somit nicht zur Sporttreibenden Personen(-gruppe). - Sollte der Schießstand/Bogenstand groß genug sein, so ist es möglich, dass dieser gleichzeitig von mehreren aktiven Personen und Personen(-gruppen) genutzt wird. Hierbei muss sichergestellt sein, dass zwischen den Nutzungsbereichen ein Mindestabstand von 3 Meter besteht. Auch bei Betreten und Verlassen des Standes muss sichergestellt sein, dass dieser Abstand eingehalten werden (Wegeführung, Absperrungen) Vor allem auf Bogenplätzen im Freien eventuell gut einrichtbar. - Auf Sportanlagen im Freien können Kinder bis einschließlich 14 Jahre (bis zum 15. Geburtstag) in Gruppen unabhängig von der Personenzahl mit bis zu zwei Trainern Sport treiben. Hierdurch kehrt im Jugendbereich bis einschließlich 14 Jahre beim Bogensport im Freien eine gewisse Normalität zurück.

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 Öffnungsmöglichkeiten von Schießständen_Bogenständen in Hessen gemäß Auslegungshinweisen zur Corona-Kontakt- und Betriebsbe-schränkungsverordnung (Stand 12.03.2021).pdf


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